Notariatsreform – Stichtag 01.01.2018
In Baden-Württemberg bestanden bis zum 31.12.2017, also vor der Notariatsreform, drei Notariatssysteme: Neben den Notarinnen/Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung gab es Anwaltsnotarinnen und -notare sowie Notarinnen und Notare im Landesdienst.
Zum 1. Januar 2018 wurden als Folge der Notariatsreform sämtliche staatlichen Notariate aufgelöst. Ein Teil der Notarinnen und Notare im Landesdienst (sog. Amtsnotare) wurden ab 2018 hauptberufliche Notare (sog. „Nurnotare“), die auf eigene Rechnung tätig sind.
Jedem „freien“ Notar wird – wie bisher – ein bestimmtes Amtsgebiet zugewiesen sein. Dies bedeutet, dass der jeweilige Notar nicht außerhalb seines Gebietes tätig werden darf. Jedem Kunden steht es jedoch frei, einen Notar seiner Wahl in ganz Deutschland aufzusuchen. Und zwar unabhängig davon, wo der Kunde wohnt.
Die bisher den Amtsnotaren zugewiesenen gerichtlichen Zuständigkeiten in Grundbuch-, Betreuungs- und Nachlasssachen sind seit 2018 (Notariatsreform) bei den Amtsgerichten angesiedelt. In Grundbuchsachen wurden zentrale Grundbuchämter eingerichtet, bei denen ab 2018 Anträge i. d. R. nur noch in elektronischer Form eingereicht werden können. Dabei werden Sie selbstverständlich nicht alleine gelassen.
Da die Notargebühren in ganz Deutschland einheitlich sind, hat die Reform für die Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen auf die Höhe der Notarkosten. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).