Grundbuchrecht: Anspruch auf Erteilung eines Grundbuchauszugs eines Pflichtteilsberechtigten

Das OLG Karlsruhe hatte im Grundbuchrecht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden (Beschluss vom 05.09.2013 – 11 Wx 57/13):

Der Antragsteller ist der Sohn der früheren (verstorbenen) Eigentümerin einer eigentumswohnung. Der Antragsteller beantragte beim Grundbuchamt die Erteilung eines Grundbuchauszugs unter Berufung auf die Stellung als gesetzlicher Erbe. Ferner begehrte er gegenüber dem Grundbuchamt die Übersendung einer Kopie eines Kaufvertrags über die Eigentumswohnung, die die Verstorbene vor ihrem Tod bereits an eine dritte Person verkauft habe. Das Eigentum war bereits auf den Erwerber vor dem Tod der Mutter übergegangen. Das Grundbuchamt hat die Erteilung eines Grundbuchauszugs und die Anfertigung einer Kopie des Kaufvertrags verweigert. Es war der Ansicht, dass der Antragsteller kein berechtigtes Interesse habe, da das Eigentum an der Wohnung bereits auf den Käufer übergegangen sei. Zudem sei der Kaufvertrag ein Vertrag unter Fremden gewesen.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er führte aus, dass er aufgrund Enterbung durch Testament Pflichtteilsberechtigter sei und sich daraus ein wirtschaftliches Interesse an der Grundbucheinsicht ergebe. Er müsse die Möglichkeit haben, die vom Pflichtteilsergänzungsschuldner nach § 2314 BGB zu erteilende Auskunft selbst zu überprüfen.

 

Wie hat das OLG Karlsruhe entschieden?

Das OLG Karlsruhe hat der Beschwerde abgeholfen. Das OLG Karlsruhe führte hierzu aus, dass der Antragsteller nach § 12 Abs. 1 GBO einen Anspruch auf Grundbucheinsicht und Übersendung einer Kopie des Kaufvertrags habe. Denn der Antragsteller habe das erforderliche berechtigtes Interesse nachgewiesen. Das berechtigte Interesse folge aus seiner Gläubigerstellung gegenüber den Erben. Auch aus einem etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch könne ein berechtigtes Interesse abgeleitet werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch könnte gegeben sein, sofern die Veräußerung vollständig oder auch nur teilweise aufgrund einer unentgeltlichen Zuwendung erfolgt wäre.

Da der Antragsteller als Sohn der Verstorbenen Pflichtteilsberechtigter sei und im Falle einer – auch nur teilweisen – unentgeltlichen Veräußerung grundsätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht komme, sei ein berechtigtes Interesse gegeben. Dem Antragsteller müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst zu überprüfen, ob es sich vorliegend um eine entgeltliche, teilentgeltliche oder unentgeltliche Veräußerung gehandelt habe.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!