Eherecht: Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Der Bundesrat hat am 07.07.2017 dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Bekämpfung von Kinderehen zugestimmt. Nach der Neuregelung des § 1303 BGB ist eine Eheschließung in Zukunft nur noch zwischen Volljährigen möglich und zulässig. Wird gegen § 1303 BGB verstoßen, ist die eingegangene Ehe kraft Gesetzes unwirksam – jedoch nur dann, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Hatte ein minderjähriger Ehegatte bereits das 16. Lebensjahr vollendet, kann die geschlossene Ehe auf Antrag gerichtlich aufgehoben werden.
Fazit:
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen wird nun der Zwangsheirat vorgebeugt.
Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!