Rechtsprechung zum AGB Recht: Unwirksamkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen im Rahmen der Ausgabe eines Gutscheinblocks

Der BGH hatte in seiner Entscheidung (Urt. v. 31.08.2017 – VII ZR 308/16) über die Frage zu entscheiden, ob ein in einem Gutscheinblock (“Schlemmerbock”) geregelte Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 2.500 € mit dem AGB Recht vereinbar ist.

Der Entscheidung des BGH lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Herausgeberin eines Gutscheinblocks (sog. “Schlemmerbock”). Der Beklagte ist Betreiber einer Gaststätte. Die Klägerin bietet Gastronomen an, in dem sog. Schlemmerblock Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastronome verpflichten sich “als Gegenleistung”, den Käufern eines Schlemmerblocks bei Einlösung der Gutscheine und Verzehr von mindestens zwei Gerichten einen Preisnachlass von 100 % für das günstigere oder für ein gleichwertiges Gericht zu gewähren.

Klägerin und Beklagte vereinbarten, dass die maximale Anzahl der einzulösenden Gutscheine 8.000 Stück betragen solle.

Die AGB der Klägerin enthält u. a. folgende Klausel (auszugsweise):

“Der Gutschein-Anbieter verpflichtet sich, bei einem vorsätzlich
schuldhaften Verstoß gegen die im vorliegenden Anzeigenvertrag
sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe für jeden Fall der
Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs
an die V. GmbH [= Klägerin] zu zahlen. Die Vertragsstrafe
beträgt € 2.500,00 für jeden Fall, jedoch maximal
insgesamt € 15.000,00 und ist verwirkt, wenn ein GutscheinNutzer
sich über die Nichteinhaltung der im vorliegenden Anzeigenvertrag
sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
übernommenen Pflichten nachgewiesen berechtigt bei der
V. GmbH beschwert. Unbeschadet der Vertragsstrafe ist die
V. GmbH berechtigt, einen eventuell weitergehenden Schaden
geltend zu machen. In diesem Falle wird die Vertragsstrafe auf
den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet. … Der
Gutschein-Anbieter ist berechtigt, den Nachweis zu führen,
dass die Beschwerde unberechtigt ist. …”

Nach einiger Zeit verweigerte der Beklagte die Einlösung von Gutscheinen aus dem Schlemmerblock. Daraufhin verlangte die Klägerin von dem Beklagten eine Vertragsstrafe von 2.500 €.

Der Leitsatz des BGH lautet wie folgt:

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: “Schlemmerblock”), die für schuldhaft
vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen
Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des
typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und
den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
(Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 26/15, NJW 2016,
1230).

Der BGH sah somit einen Verstoß dieser Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB , weil sie ohne Differenzierung unterschiedlich gewichtete Vertragspflichten erfasse. Zudem sei die Mindestvertragsstrafe für jegliche Pflichtverletzung unangemessen und unverhältnismäßig hoch.

Fazit:

Wegen Verstoßes der o. g. Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Klausel insgesamt nichtig. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion ist nicht zulässig.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!