Erbbaurecht: Widerruflichkeit der Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts

Das OLG München hat aus dem Bereich „Erbbaurecht“ in seinem Beschluss vom 29.09.2016 – 34 Wx 191/16 zu folgendem Sachverhalt (stark verkürzt) entscheiden:

Der Erbbauberechtigte verkaufte sein Erbbaurecht an den Käufer durch notariellem Kaufvertrag. Im dem notariellen Kaufvertrag wurde dem Notar eine „Vollzugsvollmacht“ erteilt. Diese Vollmacht bevollmächtigte den Notar, dass alle Genehmigungen mit ihrem Eingang im Notariat allen Beteiligten gegenüber als zugegangen gelten. Der Grundstückseigentümer erteilte seine (notwendige) Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts. Dieses ging auch beim Notar ein. Danach widerrief der Grundstückseigentümer seine Genehmigung. Der Notar legte sodann dem Grundbuchamt sowohl die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts als auch den Widerruf vor und beantragte sogleich den Vollzug der Umschreibung des Erbbaurechts. Das Grundbuchamt weigerte sich, den Eigentumswechsel im Grundbuch zu vollziehen.

Das OLG München hat entschieden, dass das Grundbuchamt richtig gehandelt habe. Nach § 183 S. 1 Hs. 1 BGB sei die Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich. Die Vornahme des Rechtsgeschäfts sei erst mit Vollzug im Grundbuch vorgenommen.

Mit diesem Fall war auch nun der BGH befasst (Beschl. v. 29.06.2017 – V ZB 144/16).  Der BGH entschied jedoch anders als das OLG München. Dieser hat die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aufgehoben. Der BGH war der Ansicht, dass das Grundbuchamt zu Unrecht aus Gründen des Widerrufs der Zustimmung die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch verweigerte. Der BGH führte hierzu aus, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts eine empfangsbedürftige Willenserklärung nach den §§ 182 ff. BGB sei. Sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung des Erbbaurechts wirksam ist, kann die Zustimmung zur Veräußerung vom Grundstückseigentümer nicht mehr widerrufen werden.

Fazit:

Die nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbauRG erforderliche Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbbaurechts ist nun nach der Entscheidung des BGH nicht mehr widerruflich, sobald der schuldrechtliche Vertrag (Kaufvertrag) wirksam ist. Die Entscheidung des OLG München ist damit aufgehoben.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!