Klagebefugnis der Wohnungseigentumsgemeinschaft

Bauträgerrecht: Im Wohnungseigentumsrecht stellt sich nach Bau der Wohnanlage immer wieder folgende Frage: Kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft selbst als eigenständiger Rechtsträger Mängelrechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtlich geltend machen? Oder müssen die einzelnen Wohnungseigentümer persönlich diese Ansprüche vor Gericht einklagen, sofern der Bauträger der Erfüllung der Mängelansprüche nicht nachkommt?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.02.2016 (Az.: VII ZR 156/13) entschieden, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft Mängelansprüche der Erwerber der einzelnen Wohnungen gegen den Bauträger an sich ziehen und deren gemeinschaftliche Durchsetzung beschließen kann, wenn die Ansprüche jeweils im vollem Umfang auf die Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum auf das gleiche Ziel gerichtet seien. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist insofern prozessführungsbefugt. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft habe im Prozess die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters. Diese Befugnis habe die Wohnungseigentumsgemeinschaft, gleich ob es sich um die Geltendmachung von werkvertraglichen Gewährleistungsrechte oder ob es um das Einfordern kaufvertraglicher Mängelansprüche gehe.

Ist auf  Verträge aus dem Bauträgerrecht Werk- oder Kaufvertragsrecht anwendbar?

Der BGH hat in dieser Entscheidung aus dem Bauträgerrecht klargestellt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte. Seien die Wohnungen nach Errichtung des Gebäudes vermietet gewesen und sei die Errichtung ungefähr 3 Jahre her, so sei nicht Werkvertragsrecht, sondern Kaufmängelrecht anwendbar. In diesem Falle könne keine Errichtungsverpflichtung des Bauträgers mehr angenommen werden.

Praxishinweis: Für die Praxis ist es weiterhin schwer einzuschätzen, ob nun Werk- oder Kaufmängelrecht anwendbar ist, da der BGH bisher (soweit ersichtlich) noch keine klare zeitliche Grenze judiziert hat. Der BGH hat bisher auch entschieden, dass Werkvertragsrecht noch Anwendung finden kann, wenn die Erwerbsverträge zwei Jahre nach Errichtung der Gebäulichkeiten geschlossen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2003 – Az.: VII ZR 408/01). Es wäre wünschenswert, wenn der BGH diesbezüglich eine klare zeitliche Linie ziehen würde, damit der Rechtsanwender Rechtssicherheit hat.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!