Zulässigkeit einer Bindungsfristklausel im Bauträgervertrag

Bauträgervertragsrecht: Der BGH hat sich in letzter Zeit des öfteren mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Käufer als Verbraucher an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrages zeitlich gebunden ist, insbesondere ob eine längere Bindungsfrist von 4 Wochen zulässig ist. Der BGH hat in seinen Entscheidungen immer wieder festgestellt, dass nach § 147 Abs. 2 BGB das Angebot des Verbrauchers nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in dem der Verbraucher den Eingang der Annahme unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Dieser Zeitraum betrage beim Bauträgervertrag vier Wochen (vgl. DNotI-Report 2013, 188).

Im jüngst zu entscheidenden Fall des BGH (Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 208/14) ging es um die Frage, ob folgende Klausel im Angebot des Verbrauchers auf Abschluss eines Bauträgervertrages zulässig ist:

„1. An dieses Angebot hält sich der Käufer unwiderruflich bis zum Ablauf von 3 Monaten, gerechnet ab heute, gebunden. Nach Ablauf der Frist erlöschen sämtliche Rechte aus diesem Angebot, wenn es dem Verkäufer gegenüber widerrufen wird.

2. Das Angebot kann innerhalb der Annahmefrist und danach bis zum Wirksamwerden des Widerrufs jederzeit angenommen werden.

3. …

4. …

5. Das Angebot kann vom Veräußerer erst angenommen werden, wenn der Käufer dem Verkäufer schriftlich mitteilt, dass die Finanzierung zu für ihn zu akzeptablen Bedingung[en] gesichert ist. Der Käufer verpflichtet sich, sich innerhalb von zwei Monaten ab heute hinsichtlich seiner Finanzierung zu erklären. Dem Grundbuchamt gegenüber ist der Eintritt dieser Bedingung nicht nachzuweisen.“

 

Ist diese Klausel  im Bauträgervertragsrecht zulässig?

 

Der BGH hat sich im Ergebnis gegen die Zulässigkeit einer solchen Klausel ausgesprochen. Der amtliche Leitsatz lautet:

  1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird.
  2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert ist.
  3. Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher zur Umsatzsteuer optiert, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB, sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB. In einer solchen Fallgestaltung sind hohe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB zu stellen.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!