Erbbaurecht: Widerruflichkeit der Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts

Das OLG München hat aus dem Bereich “Erbbaurecht” in seinem Beschluss vom 29.09.2016 – 34 Wx 191/16 zu folgendem Sachverhalt (stark verkürzt) entscheiden:

Der Erbbauberechtigte verkaufte sein Erbbaurecht an den Käufer durch notariellem Kaufvertrag. Im dem notariellen Kaufvertrag wurde dem Notar eine “Vollzugsvollmacht” erteilt. Diese Vollmacht bevollmächtigte den Notar, dass alle Genehmigungen mit ihrem Eingang im Notariat allen Beteiligten gegenüber als zugegangen gelten. Der Grundstückseigentümer erteilte seine (notwendige) Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts. Dieses ging auch beim Notar ein. Danach widerrief der Grundstückseigentümer seine Genehmigung. Der Notar legte sodann dem Grundbuchamt sowohl die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts als auch den Widerruf vor und beantragte sogleich den Vollzug der Umschreibung des Erbbaurechts. Das Grundbuchamt weigerte sich, den Eigentumswechsel im Grundbuch zu vollziehen.

Das OLG München hat entschieden, dass das Grundbuchamt richtig gehandelt habe. Nach § 183 S. 1 Hs. 1 BGB sei die Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich. Die Vornahme des Rechtsgeschäfts sei erst mit Vollzug im Grundbuch vorgenommen.

Fazit:

Die nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbauRG erforderliche Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbbaurechts ist nach Ansicht des OLG München bis zur Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch jederzeit vom Grundstückseigentümer widerruflich.

Diese Entscheidung wirft erhebliche Probleme auf. Denn es ist nicht klar, wie man den Käufer des Erbbaurechts schützen kann, wenn mit Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer der Kaufpreis an den Verkäufer des Erbbaurechts gezahlt wurde. Ferner besteht das Problem, dass nach erteilter Zustimmung das Grundstück durch den Grundstückseigentümer veräußert werden könnte und nun der neue Eigentümer des Grundstücks erneut die Zustimmung erteilen muss.Insofern ist die Rechtsprechend des OLG München bedenklich. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Oberlandesgerichte sich dieser Rechtsprechung anschließen werden.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!