Erbrecht: Wirksamkeit eines notariellen Erbverzichts

Dem dem OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Beschl. vom 22.02.2017 – 3 Wx 16/17) lag folgender Sachverhalt aus dem Erbrecht (verkürzt) zugrunde:

Zwei Eheleute schlossen in einer Ehekrise vor einem Notar einen Ehevertrag. In der Vorbemerkung zu diesem Vertrag wurde wie folgt wörtlich formuliert: „Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen und tragen uns mit dem Gedanken, uns scheiden zu lassen. Im Hinblick auf eine etwaige Scheidung unserer Ehe treffen wir die folgenden Vereinbarungen. (…). Mit dieser Maßgabe regeln die Vereinbarungen sowohl die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung.”

Zudem verzichteten beide Eheleute auf ihre„gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden.

Nach Scheidung heirateten die zunächst geschiedenen Eheleute erneut. Nach dem Tode des Ehemannes beantragte u.a. dessen Ehefrau die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Sie ist der Ansicht, dass durch die Neuheirat der notarielle Verzicht auf ihr gesetzliches Erbteilsrecht nicht greife.

Das OLG Düsseldorf gab der Ehefrau Recht. Das OLG Düsseldorf führte hierzu aus, dass die oben aufgeführten Vereinbarungen nur für den Fall einer tatsächlichen (endgültigen) Trennung geschlossen worden seien; dies ergebe sich aus der Formulierung „getrennt leben sollten“. Das gelte auch für den zugleich erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen konnte und nicht greife, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann erneut heirateten. Durch die zweite Ehe seien die Erbansprüche der Ehefrau erstmals (wieder) begründet worden.

Fazit:

Verzichten Eheleute vor einem Notar auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, so heißt das nicht unbedingt, dass dieser Verzicht auch immer Bestand hat. NNach Ansicht des OLG Düsseldorf sei die oben genannte Formulierung so auszulegen, dass dieser notarielle Verzicht nur für den Fall gelte, dass die Eheleute dauerhaft getrennt seien. Heiraten die Eheleute erneut, sei sozusagen die Grundlage für den Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht mehr gegeben.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!