Erbrecht: Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Dem OLG München zu entscheidenden Fall (Beschluss v. 24.07.2017 – 31 Wx 335/16) lag folgender Sachverhalt aus dem Erbrecht (vereinfacht) zugrunde:

Die Erblasserin, die im Jahre 2009 verstorben war, hatte mit ihrem Ehemann zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet. Im ersten Testament aus dem Jahre 1999 hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In dem zweiten Testament aus dem Jahre 2009 setzten sich die Ehegatten ebenfalls gegenseitig zu Alleinerben ein. Ferner testierten diese, dass die gemeinsamen Söhne als Schlusserben eingesetzt würden.

Als die Ehefrau verstorben war, hatte der Witwer 2015  eine eingetragene Partnerschaft eingegangen. Mit notarieller Urkunde aus dem Jahre 2016 hatte der Ehemann die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Söhne im zweiten Testament mit der Begründung angefochten, dass ein Pflichtteilsberechtigter, namentlich dessen Lebenspartner, übergangen worden sei.
In dieser  Anfechtingsurkunde heißt es auszugsweise:
„Mit wirksamer Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung der Kinder in dem gemeinschaftlichen Testament entfallen auch sämtliche letztwilligen Verfügungen von Todes wegen, die hierzu wechselbezüglich sind. Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll. Steht die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im Verhältnis zur Erbeinsetzung von Herrn B. durch seine Ehefrau im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit, entfällt bei Wirksamkeit der Anfechtung auch die Erbeinsetzung von Herrn W. B. durch seine verstorbene Ehefrau und damit dessen Alleinerbenstellung. Liegt keine anderweitige letztwillige Verfügung der Ehefrau vor, tritt (rückwirkend) auf den Todestag gesetzliche Erbfolge ein, was eine Erbengemeinschaft von Herrn W. B. mit seinen beiden Kindern zu Folge hat.“
Im April .2016 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der die gemeinschaftlichen Söhne als Erben zu je 1/4 ausweist.
Mit Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, der Vater der zuvor eingesetzten Schlusserben, die Anfechtung seiner Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Er ist der Auffassung, dadurch sei der Erbschein unrichtig geworden und regt dessen Einziehung an.
Das Nachlassgericht hat den Erbschein nicht eingezogen. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.

Die Leitsätze des OLG München lauten wie folgt:

“1. Zum Umfang der Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf die Wirksamkeit früherer Verfügungen von Todes wegen.
2. War die Erbeinsetzung eines Ehegatten als Alleinerbe durch den anderen wechselbezüglich zur Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder durch ihn, führt die Beseitigung dieser (wechselbezüglichen) Schlusserbeneinsetzung durch wirksame Anfechtung gemäß § 2079 BGB dazu, dass nach § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des anfechtenden Ehegatten als Alleinerbe nichtig ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)”

Fazit:

Das OLG München war der Auffassung, dass der erteilte Erbschein nicht unrichtig gewesen sei.  Der Ehemann der Verstorbenen habe nach § 2079 BGB das zweite Testament wirksam angefochten, sofern er darin seine Söhne, zu seinen Schlusserben eingesetzt habe. Denn der überlebende Ehegatte könne nach dem Eingehen einer neuen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft seine eigenen, in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten entsprechend §§ 2281 ff. BGB nach dem Tod des Erstversterbenden anfechten.

Da die eigene Erbeinsetzung mit der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder wechselbezüglich gewesen sei,  würde auch die eigene Einsetzung des Beschwerdeführers als Alleinerbe durch seine vorverstorbene Ehefrau nach deren Tod unwirksam sein.

Den Verlust dieser Alleinerbenstellung habe der Beschwerdeführer auch nicht dadurch beseitigen können, indem er die Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung seiner Söhne mit Erklärung gegenüber diesen erneut angefochten habe. Gem. § 3 Ziffer 2 der notariellen Urkunde, in der die Anfechtung des zweiten Testaments erklärt worden sei, habe der beurkundende Notar explizit über die Folgen dieser Testamentsanfechtung aufgeklärt. Der Notar habe insbesondere darauf hingewiesen, dass mit wirksamer Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung auch sämtliche Verfügungen, die hierzu wechselbezüglich sind, entfallen. Für die Annahme eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums des Beschwerdeführers sei nichts ersichtlich. Durch die wirksame Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung der beiden Söhne durch den Beschwerdeführer sei auch seine Alleinerbeneinsetzung durch seine Ehefrau somit entfallen.

Die Alleinerbenstellung des Beschwerdeführers lasse sich auch nicht aus dem ersten Testament ableiten. Nach § 2270 Abs. 1 BGB würden durch die wirksame Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung grundsätzlich alle mit ihr im Abhängigkeitsverhältnis stehenden Verfügungen des anderen Ehegatten gleichfalls unwirksam. Andere Verfügungen, insbesondere die nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zur angefochtenen Verfügung (hier: Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder) stehenden Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten würden mithin durch die Anfechtung nicht berührt. Der von der Erblasserin im zweiten Testament (konkludent) erklärte Widerruf der unbedingten Alleinerbeneinsetzung ihres Ehemannes im ersten Testament sei eine einseitige Verfügung, die nach § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich und deshalb auch nicht von der Nichtigkeitsfolge des § 2270 Abs. 1 BGB betroffen sein könne. Folglich sei die Erbeinsetzung des Beschwerdeführers im ersten Testament  wirksam widerrufen worden; nach dem Tod der Erblasserin sei somit die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!