Nachweis der Erbberechtigung eines im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters einer GbR

Grundsätzlich können nur alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in deren Vermögen Grundbesitz vorhanden ist, zusammen über den Grundbesitz verfügen, § 709 BGB. Es stellt sich immer wieder die Frage, welche Unterlagen dem Grundbuchamt gegenüber für den Nachweis des Gesellschafterbestandes vorgelegt muss. Problematischer wird es zudem dann, wenn ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter verstorben ist.

Im vom OLG München zu entscheidenden Sachverhalt (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: 34 Wx 47/14) wurde der verstorbene Gesellschafter aufgrund Erbvertrags von dessen Ehefrau beerbt. Das Grundbuchamt hat für die Eintragung im Grundbuch entweder die Vorlage des schriftlichen Gesellschaftsvertrages oder – wenn ein solcher nicht vorhanden sei – eine eidesstattliche Versicherung über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages gefordert. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass nach Tod eines Gesellschafters nur denkbar sei, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt oder aufgelöst nach § 727 BGB werden würde. Der Erbvertrag enthalte einen ausreichenden Nachweis der Fortsetzung der Gesellschaft mit der Ehefrau.

 

Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Das Oberlandesgericht München hat der Beschwerde nicht statt gegeben. Es war der Auffassung, dass das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage des schriftlichen Gesellschaftsvertrages oder – wenn ein solcher nicht vorhanden sei – eine eidesstattliche Versicherung über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages gefordert habe. Die Vorlage des Erbvertrages, in dem die Erbfolge geregelt wurde, genüge nicht, da sich daraus nicht zweifelsfrei ergebe, ob die gesetzliche Regelung des § 727 Abs. 1 BGB eingreife oder im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sei.

 

Auswirkungen für die Praxis:

Veräußern Gesellschafter einer Grundbesitz-GbR den Grundbesitz, sollte dem Grundbuchamt zum Nachweis des Gesellschafterbestandes im Zeitpunkt der Veräußerung entweder der Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form vorzulegen. Haben die Gesellschafter keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag geschlossen, so muss eine eidesstattliche Versicherung über den aktuellen Gesellschafterbestand dem Grundbuchamt übersandt werden. Diese könnte im notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Gesellschafter verstorben ist und das Grundbuch noch nicht berichtigt wurde. Das OLG München hat offen gelassen, ob es allein genügt, wenn ein Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung abgibt oder alle Gesellschafter diese erklären müssen. Aus diesem Grund bietet es sich an, die eidesstattliche Versicherung in den Kaufvertrag aufzunehmen, an dem ja alle Gesellschafter nach § 709 BGB mitwirken müssen. Problematisch dürfte dies bei vollmachtlos Vertretenen und Nachgenehmigung durch die Vertretenen mittels Unterschriftsbeglaubigung, da die Beglaubigung nicht der notwendigen Form der eidesstattlichen Versicherung, namentlich die Beurkundung, entspricht. Hier bietet es sich an, dass der Vertretene im Nachhinein eine zusätzliche eidesstattliche Versicherung von dem Notar seiner Wahl beurkunden lässt.

 

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!