Gesellschaftsrecht: Löschung einer ausländischen Gesellschaft

Der Entscheidung des BGH aus dem Gesellschaftsrecht (Beschluss vom 22.11.2016 – II ZB 19/15) lag folgende Problematik zugrunde:

Eine Gesellschaft ausländischen Rechts (Limited) war Inhaber einer Forderung gegen Grundstückseigentümer in Deutschland. Zugunsten der ausländischen Gesellschaft war auf diesem Grundstück eine Buchgrundschuld eingetragen. Die ausländische Gesellschaft wurde aufgrund nicht beglichener Gebühren im Gesellschaftsregister gelöscht. Die Eigentümer wollen nun das Grundstück veräußern, das jedoch noch mit der Buchgrundschuld zugunsten der ausländischen Gesellschaft belastet ist. Sie begehren die Löschung der Buchgrundschuld und sind der Ansicht, dass ein Pfleger nach § 1913 BGB bestellt werden müsste, der sodann die Löschung der Buchgrundschuld für die bereits gelöschte ausländische Gesellschaft bewilligt.

Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Die Leitsätze des BGH lauten wie folgt:

a) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.

b) Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen.

Damit hat der BGH der Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB eine Absage erteilt. Die Bestellung eines Pflegers komme nur dann in Betracht, wenn der Rechtsträger unbekannt sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die ausländische Gesellschaft sei zwar im Register gelöscht; dennoch gelte diese für in Deutschland belegenes Vermögen, hier das mit der Buchgrundschuld belastete Grundstück, fort. Die ausländische Limited bestehe als “Restgesellschaft” weiterhin. Eine durch die Liquidation entstandene Restgesellschaft in Deutschland werde nach deutschem Recht abgewickelt. Entsprechend § 273 Abs. 4 AktG sei in diesem Falle als vertretungsberechtigtes Organ ein Nachtragsliquidator zu bestellen. Eine Bestellung eines Nachtragsliquidators analog § 273 Abs. 4 AktG scheide jedoch dann aus, wenn die Gesellschaft ein einem Drittstaat (außerhalb der EU oder EWR) gegründet worden wäre und sich der Verwaltungssitz in diesem Staat befunden hätte. Entsprechend der sog. “Sitztheorie” sei das Recht des Verwaltungssitzes anwendbar.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!