Vorkaufsrecht des Landes Baden-Württemberg nach § 53 NatSchG

Grundstückskauf: Mit dem am 14.07.2015 in Kraft getretenen Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG BW) hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg ein neues Vorkaufsrecht des Landes bei bestimmten naturschutzrelevanten Grundstücken.

Von dem Vorkaufsrecht werden Kaufverträge über Grundstücke erfasst, die in Nartionalparken, nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilen sichergestellten Gebieten liegen, auf denen sich Naturdenkmäler und oberirdische privatrechtliche Gewässer befinden (§ 53 Abs. 1 NatSchG BW i. V. m. § 66 BNatSchG).

Etwa bei einem Tauschvertrag, Schenkungsvertrag, gemischte Schenkung, Erbauseinandersetzung, Erbteilskauf sowie -schenkung, Wohnungskaufvertrag, Erbbaurechtskaufvertrag hat das Land kein Vorkaufsrecht. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist somit der Verkauf eines Grundstücks im einschlägigen Naturschutzgebiet.

Das Vorkaufsrecht darf vom Land Baden-Württemberg jedoch nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist (§ 53 Abs. 1 NatSchG BW i. V. m. § 66 Abs. 2 BNatSchG).

 

Was bedeutet dies nun für die Parteien eines Grundstückskaufvertrags?

 

Für Parteien eines Grundstückskaufvertrages und für den beurkundenden Notar ist es nicht ganz einfach festzustellen, ob es sich um ein Grundstück handelt, bei dem das Land Baden-Württemberg ein Vorkaufsrecht hat. Denn das Vorkaufsrecht wird nicht ins Grundbuch eingetragen. Somit ist aus dem Grundbuch nicht erkennbar, ob ein Vorkaufsrecht des Landes besteht. Die Parteien sollten sich daher vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages beim Landratsamt bzw. beim Bürgermeisteramt erkundigen, ob ein Vorkaufsrecht des Landes nach § 53 NatSchG BW besteht. Diese Behörden als untere Naturschutzbehörden sind nämlich gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 58 Abs. 1 NatSchG BW diesbezüglich zuständig. Im Nationalpark Schwarzwald werden die Aufgaben und Befugnisse der unteren und höheren Naturschutzbehörde durch die Nationalparkverwaltung wahrgenommen, vgl. § 57 Abs. 1 S. 2 NatSchG BW.

Auf Antrag prüft die zuständige Behörde, ob ein Vorkaufsrecht des Landes gegeben ist und stellt ein sog. Negativattest aus, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erfüllt sind.

Hat das Land Baden-Württemberg ein Vorkaufsrecht, muss dieses innerhalb von 3 Monaten dieses ausüben (§ 53 Abs. 6 NatSchG BW).

Übt das Land sein Vorkaufsrecht aus, kommt kraft Gesetzes ein neuer Vertrag mit dem Verkäufer zustande. Der Kaufvertrag mit dem Käufer bleibt hiervon grundsätzlich unberührt und muss aufgehoben werden. In diesem Falle bietet sich an, dass die Parteien des Kaufvertrages und das Land gemeinsam beim Notar einen dreiseitigen Vertrag abschließen. In diesem heben Verkäufer und Käufer ihren geschlossenen Vertrag auf und regeln die Rückabwicklung. Zugleich werden die Zahlungsmodalitäten und alles Weitere zwischen Verkäufer und Land geregelt, so dass keine Schwierigkeiten auftreten können und jeder weiß, woran er ist.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!