Grundstücksrecht: Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld
Der BGH hatte in seiner Entscheidung (Beschl. v. 30.03.2017 – V ZB 84/16) aus dem Grundstücksrecht über folgenden Sachverhalt (verkürzt) zu entscheiden:
Im Grundbuch der Schuldnerin war eine Sicherungsgrundschuld eingetragen. Die Gläubigerin kündigte die Grundschuld, wobei das Schreiben der Schuldnerin am 11.12.2015 zugegangen ist. Am 11.12.2016 hat sodann die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin beantragt, und zwar wegen anteiliger rückständiger dinglicher Zinsen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die zu beachtende Frist zwischen Kündigung und Vollstreckungsantrag nicht eingehalten worden sei.
Die vom BGH zu entscheidende Frage war, ob – wie bei der Vollstreckung aus einer Grundschuld nach §§ 1234, 1193 Abs. 1 S. 3 BGB – zwischen Kündigung und Vollstreckungsantrag
Die Leitsätze lauten wie folgt:
„Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus.“
Fazit:
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