Immobilienrecht: Eintragungsfähigkeit einer Verpfändung eines GbR-Anteils im Grundbuch

Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 20.05.2016 – V ZB 142/15) befasst sich mit der Frage im Immobilienrecht, ob die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils eines Gesellschafter an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch eingetragen werden kann.

Der BGH war der Ansicht, dass die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils eines Gesellschafter an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht im Grundbuch eingetragen werden kann. Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-) GbR sei die Eintragung der Verpfändung eines GbR-Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks nicht möglich.

Dies folge daraus, dass nur die GbR Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens sei. Damit stünden auch Grundstücke im Alleineigentum der Gesellschaft und nicht im Miteigentum der Gesellschafter. Die Verpfändung eines GbR-Gesellschaftsanteils begründe weder ein Recht des Pfandrechtsinhabers an den im Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR noch werde diese als Rechtsinhaberin in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Die Eintragung der Verpfändung zur Verhinderung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs i. S. v. § 892 Abs. 1 S. 1, 2 BGB komme unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.

Auch führe § 899 a BGB, der die Vermutung beinhaltet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, nicht zur Eintragungsfähigkeit der Verpfändung. Da durch die Verpfändung der Pfandgläubiger nicht in die Rechtsstellung des Gesellschafters einrücke, sei die Eintragung der Verpfändung zur Verhinderung eines gutgläubigen (lastenfreien) Erwerbs nicht notwendig. Gleiches gelte auch bei einer Pfändung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Zwangsvollstreckung.

Der Fall unterscheide sich von dem Fall der Verpfändung eines Erbteils an einer Erbengemeinschaft. Seitdem die GbR als rechtsfähig anerkannt ist, seien nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft Eigentümer der Grundstücke. Bei der Erbengemeinschaft hingegen seien allein die Erben zur gesamten Hand Eigentümer, so dass die Verpfändung eines Erbteils im Grundbuch eingetragen werden kann.

 

Fazit:

 

Wird ein Gesellschaftsanteil an einer GbR, die Grundbesitz im Gesellschaftsvermögen aufweist, verpfändet, so lässt sich die Verpfändung oder Pfändung nicht in das Grundbuch eintragen. Anders sieht es hingegen bei der Verpfändung (oder Pfändung) eines Erbteils an einer Erbengemeinschaft.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!