Kaufvertrag: Löschung der Auflassungsvormerkung
Das OLG Schleswig hatte sich in seinem Beschluss vom 27.07.2016 – 2 Wx 55/16 mit der Frage zu befassen, ob eine Auflassungsvormerkung im Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung bestellt werden kann, dass der beurkundende Notar die Löschung dieser beantragt bzw. mittels Eigenurkunde das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen bestätigt. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte dies bejaht.
Ausgangsproblematik war Folgende: Im vor dem Notar beurkundeten Kaufvertrag war eine Regelung enthalten, nach der der Notar für den Fall des Rücktritts des Käufers vom notariellen Kaufvertrag auf Weisung des Verkäufers befugt ist, die zugunsten des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zur Löschung zu bringen. Ferner hatte der Verkäufer die Eintragung einer auflösend bedingten Auflassungsvormerkung bewilligt. Die Bedingung würde mit Stellung eines Löschungsantrags durch den Notar eintreten.
Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Bedingung mangels ausreichender Präzision der an den Notar zu richtenden Weisungen durch den Verkäufer nicht eintragungsfähig sei. Das Oberlandesgericht Schleswig gab der Beschwerde dagegen statt.
Ergebnis:
Das OLG Schleswig kommt insgesamt zum Ergebnis, dass die Auflassungsvormerkung unter der o. g. auflösenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen eingetragen werden kann. Ob dieser Weg im notariellen Kaufvertrag gewählt werden sollte, ist fraglich. Denn der Notar müsste neben dem Vorliegen einer schriftlichen Anweisung des Verkäufers prüfen, ob der Rücktritt des Käufers wirksam ist. Der Notar darf sich nach § 14 Abs. 2 BNotO nicht als Vertreter einer Partei gerieren. Die Wirksamkeit des Rücktritts wird seitens des Notars kaum mit letztlicher Sicherheit zu überprüfen sein, da dieser von vielen Voraussetzungen abhängt, die teilweise gar nicht vom Notar überprüft werden können. Aufgrund der Haftungsgefahren sollte diese Variante einer Löschungserleichterung eher nicht gewählt werden. Sicherer ist der Weg über die Bewilligung der Auflassungsvormerkung durch den Käufer.
Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!