Kosten: Ermittlung des Verkehrswerts eines bebauten Grundstücks
Das OLG München hatte in seiner Entscheidung (Beschl. vom 03.05.2016 – 34 Wx 7/16 Kost) die Frage der Zulässigkeit der Wertermittlung von bebauten Grundstücken nach Brandversicherungswerten zur Berechnung der Kosten durch das Grundbuchamt zum Gegenstand.
Ausgangslage für den zu entscheidenden Fall war, dass das Grundbuchamt hinsichtlich der lebzeitigen Übertragung eines bebauten Grundstücks mit Nießbrauchvorbehalt und Rückübertragungsanspruch zur Berechnung des Geschäftswerts den Bodenrichtwert für das Grundstück, einem Sicherheitsabschlag von 25 % auf den Bodenrichtwert sowie die Brandversicherungssumme bzgl. des Gebäudes herangezogen. Beide Werte Auf die steuerliche Bewertung hat das Grundbuchamt hingegen nicht abgestellt.
Das OLG München hat entschieden, dass auch nach Inkrafttreten des GNotKG der Brandversicherungswert sowie der Bodenrichtwert auch nach neuen Recht für die Grundstücksbewertung grundsätzlich weiterhin herangezogen werden könne. Im Rahmen der Steuerberechnung angesetzte Werte seien nicht zwingend vorrangig für die Geschäftswertberechnung heranzuziehen.
Nach § 46 Abs. 1 GNotKG werde der Wert einer Sache, mithin auch Grundbesitz, durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dies ist mithin der Verkehrswert der Sache. § 46 Abs. 2 und 3 GNotKG stelle für die Bestimmung des Verkehrswerts oder gemeinen Werts Kriterien auf. § 46 Abs. 2 GNotKG enthalte sog. „Hauptkriterien“ und § 46 Abs. 3 GNotKG sog. „Hilfkriterien“. Sofern der Wert bereits nach § 46 Abs. 2 GNotKG bestimmt werden könne, müsse nicht mehr auf § 46 Abs. 3 GNotKG (Erbschafts- und Schenkungssteuer) zurückgegriffen werden.
Fazit:
Im Rahmen der Berechnung des Geschäftswerts eines bebauten Grundstücks kann grundsätzlich der Brandversicherungswert sowie der Bodenrichtwert auch nach neuen Recht weiterhin herangezogen werden könne. Im Rahmen der Steuerberechnung angesetzte Werte sind nicht zwingend vorrangig für die Geschäftswertberechnung heranzuziehen, zumal diese ja auch nicht zwingend den aktuellen Gegebenheiten Rechnung tragen müssen, da die Steuerwerte häufig nicht den aktuellen Stand wiedergeben.
Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!