Rechtsprechung zum Notarrecht: 

Die Entscheidung des OLG Celle vom 13.02.2017 (Beschluss vom 13.02.2017 – 9 W 13/17) befasste sich aus dem Notarrecht mit folgendem Sachverhalt (in verkürzter Form):

Der alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hatte durch Gesellschafterbeschluss die Änderung der Satzung der GmbH gefasst. Der Beschluss des Gesellschafters wurde beim Notar als Tatsachenprotokoll nach den Vorschriften der §§ 36 ff. BeurkG beurkundet.

Das Handelsregister hatte den Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister zurückgewiesen. Es war der Ansicht, dass der durch Tatsachenprotokoll beurkundete Beschluss des Alleingesellschafters nicht der erforderlichen Form entspreche, die gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG einzuhalten sei.

§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG lautet wie folgt: (2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.

Das Handelsregister meinte, dass ein Tatsachenprotokoll, in dem der Notar lediglich die Geschehnisse festhalte, die er wahrgenommen habe, genüge nicht der Vorschrift des § 48 Abs. 3 GmbHG. Der Gesellschafter hätte die Niederschrift  unterzeichnen müssen.

§ 48 Abs. 3 GmbHG lautet wie folgt: Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

Der amtliche Leitsatz des OLG Celle lautete:

“Dem Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung einer GmbH wird – auch bei der Einmanngesellschaft – durch die Einhaltung der Formvorschriften der §§ 36 ff. BeurkG genügt.”

Die Problematik gestaltet sich wie folgt:

Grundsätzlich müssen Willenserklärungen nach den Vorschriften der §§ 6 ff. BeurkG beurkundet werden, was auch eine Unterschrift der Beteiligten und des Notars erfordert.

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge kann hingegen eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist, § 36 BeurkG.

Nach (richtiger) Auffassung des OLG Celle lag bei dem Gesellschafterbeschlusses des Alleingesellschafters  keine Willenserklärung vor, so dass eine Beurkundung durch Tatsachenprotokoll nach §§ 36 ff. BeurkG möglich war. Eine Unterschrift des Alleingesellschafters habe es nicht bedurft.

Zwar bestimme § 48 Abs. 3 GmbHG, dass für den Fall, dass sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft befänden, der Gesellschafter unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben habe. Jedoch führe ein Verstoß gegen die Protokollierungspflicht nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Zudem greife im vorliegenden Fall die die Ratio dieser Vorschrift nicht.

Fazit:

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch ein Alleingesellschafter eine Änderung einer Satzung durch Tatsachenprotokoll nach §§ 36 ff. BeurkG beschließen kann.

Den Beschluss des OLG Celle können Sie etwa hier nachlesen.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!