Passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentum:

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist seit einiger Zeit Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Der BGH hat im Grundsatz die die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft bejaht. Diese kann somit selbstständiger Rechtsträger und Verpflichtete von Ansprüchen und Pflichten sein.

Auch hat der BGH in zahlreichen Entscheidungen entschieden, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft als Folge der Rechtsfähigkeit auch aktiv prozessfähig ist. Das bedeutet, dass diese ihr zustehende Rechte und Ansprüche als Partei vor Gericht einklagen kann.

Es stellt sich nun die Frage, ob nicht nur alle Eigentümer der Gemeinschaft sondern auch die Wohnungseigentumsgemeinschaft als solche direkt vor Gericht verklagt werden kann.

 

Kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft auch verklagt werden?

 

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 11.12.2015 – V ZR 180/14 entschieden:

Im zu entscheidenden Fall verklagte der Kläger die Wohnungseigentumsgemeinschaft persönlich auf Beseitigung eines Zauns.

Der BGH stellt fest, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft dann direkt verklagt werden kann, wenn es sich um die Geltendmachung einer gemeinschaftsbezogenen Verpflichtung der Wohnungseigentümer handele, welche die Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kraft Gesetzes für diese wahrnehme. In solchen Fällen müssen somit nicht alle Wohnungseigentümer sondern lediglich die Gemeinschaft als eigenständiger Rechtsträger verklagt werden.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Beseitigung des Zauns um eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung, da sie im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen treffe.

FAZIT:

Das Urteil des BGH dürfte so zu verstehen sein, dass im Falle der Geltendmachung einer gemeinschaftsbezogenen Verpflichtung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentumsgemeinschaft passiv prozessführungsbefugt ist, somit nur diese verklagt werden muss. In allen anderen Fällen, die also nicht die Verpflichtungen der Eigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 1 Wohnungseigentumsgesetz betreffen, dürfte wohl weiterhin nur die Möglichkeit bestehen, alle Wohnungseigentümer zu verklagen. Diese sind dann passiv prozessführungsbefugt.

Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.

 

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!