Wohnungsrecht: Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Dem vom BGH zu entscheidenden Fall im Wohnungsrecht (vgl. Urteil vom 11.12.2015 – Az.: V ZR 80/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde (stark vereinfacht):
Der Eigentümer eines Altbaus teilte das Grundstück in 5 Wohneinheiten auf. Die Wohnungen verkaufte dieser an verschiedene Parteien. In den jeweiligen Kaufverträgen übernahm der Verkäufer die Verpflichtung zur Sanierung des gesamten Gebäudes. Zugunsten der Erwerber wurden Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch noch nicht vollzogen. Die an die Erwerber Nr. 1 verkauften beiden Wohnungen wurden nicht fristgemäß fertiggestellt. Die Erwerber Nr 1 erklärten die teilweise Kündigung der Bauträgerverträge, lehnten eine weitere Beseitigung der Mängel ab und verklagten den Verkäufer auf Auflassung der Wohnungen. Eine Übergabe der Wohnungen erfolgte nicht.
In der danach erfolgten Eigentümerversammlung wurde eine Wohngeldzahlung und Sonderumlage beschlossen; die Beschlüsse sind in Bestandskraft erwachsen. Bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hatten die Erwerber Nr. 1 einige Gegenstände in die an sie verkauften Wohnungen gebracht, obgleich noch keine Wohnungseingangstüren vorhanden waren.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagte nun den Verkäufer für die an die Erwerber Nr. 1 verkauften Wohnungen u. a. die Sonderumlage und das Hausgeld. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Berufung hatte vor dem Landgericht Karlsruhe Erfolg. Die Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.
Wie hat der BGH entschieden?
Was das Wohnungsrecht anbetrifft, ist Folgendes der Entscheidung des BGH hervorzuheben: Der BGH war der Auffassung, dass der teilende Eigentümer als Verkäufer bzgl. der oben genannten Einheiten weiterhin als Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft anzusehen ist und daher die o. g. Kosten zu zahlen hat. Denn eine Übergabe hat nicht stattgefunden. Ein Bezug der Wohnung lag nicht vor, die auch nach außen erkennbar geswesen wäre. Diese ist jedoch erforderlich, damit die Erwerber als Mitglied der Eigentümergemeinschaft im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG angesehen werden können. Allein die Eintragung einer Erwerbsvormerkung genüge nicht für eine sichere Rechtsposition.
Das vollständige Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.
Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!